Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG Köln, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 275/97
DRsp Nr. 1998/2198
Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
»Die Gemeinschaftsordnung kann wirkssam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.«
Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat jedenfalls insofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1, 561FGG). Das Landgericht hat nämlich für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.
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