OLG Köln - Beschluß vom 14.11.1997
16 Wx 275/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1312
NZM 1998, 673
OLGReport-Köln 1998, 312
WuM 1998, 238

Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 275/97

DRsp Nr. 1998/2198

Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Die Gemeinschaftsordnung kann wirkssam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat jedenfalls insofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1, 561 FGG). Das Landgericht hat nämlich für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen.