BayObLG - Beschluss vom 09.10.2003
2Z BR 131/03
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 60
ZfIR 2004, 291
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 433/97,
AG Kempten (Allgäu) - 5 UR 36/96,

Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss - Beschlussqualität, Dachflächenfenster, Verpflichtungsantrag, Negativbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 131/03

DRsp Nr. 2003/15353

Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss - Beschlussqualität, Dachflächenfenster, Verpflichtungsantrag, Negativbeschluss

»Dem Antrag, einen Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung zu verpflichten, steht grundsätzlich ein Eigentümerbeschluss entgegen, durch den der Antrag auf Verpflichtung dieses Wohnungseigentümers zur Beseitigung abgelehnt wurde. Die Grundsätze von Treu und Glauben können es aber verbieten, dass dem Wohnungseigentümer, der die Beseitigung verlangt, die Bestandskraft eines solchen Eigentümerbeschlusses entgegengehalten wird, wenn dieser vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.8.2001 (FGPrax 2001, 231) gefasst wurde.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I.