I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören drei Lagerräume im Kellergeschoß.
Zwischen den Beteiligten bestehen seit längerem Streitigkeiten wegen der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. In der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (
§ 9 Nutzungspflichten und Kosten
1) Die Wohnungs- und Teileigentümer können die Beteiligung an den Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen wie Heizung, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsantenne, Waschküche, Außenanlagen etc. nicht verweigern. ...
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