BayObLG - Beschluß vom 20.03.1996
2Z BR 144/95
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 364
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 144/95

DRsp Nr. 1996/20555

Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Zur Auslegung der Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. 2. Soll durch gerichtliche Entscheidung die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nicht nur für ein Wirtschaftsjahr, sondern für alle Zukunft in bestimmter Weise festgelegt werden, so ist dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören drei Lagerräume im Kellergeschoß.

Zwischen den Beteiligten bestehen seit längerem Streitigkeiten wegen der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. In der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist dazu u.a. folgendes bestimmt:

§ 9 Nutzungspflichten und Kosten

1) Die Wohnungs- und Teileigentümer können die Beteiligung an den Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen wie Heizung, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsantenne, Waschküche, Außenanlagen etc. nicht verweigern. ...