BayObLG - Beschluß vom 01.07.1997
2Z BR 23/97
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Fürth (Bay.),

Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer bei Entlassungsbegehren eines Wohnungseigentümers - Pflichten des Verwalters als Zustellungsvertreter bei eigener Betroffenheit

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 23/97

DRsp Nr. 1997/6456

Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer bei Entlassungsbegehren eines Wohnungseigentümers - Pflichten des Verwalters als Zustellungsvertreter bei eigener Betroffenheit

»Ficht ein Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters an und verlangt die Entlassung des Verwalters, kann dieser gleichwohl als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer herangezogen werden. Der Verwalter hat als Zustellungsvertreter die übrigen Wohnungseigentümer von dem anhängig gewordenen Verfahren in geeigneter Weise zu unterrichten. Als Zustellungsvertreter ist er nicht berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer zu beauftragen. Hierzu bedarf er einer besonderen Ermächtigung durch eine Vereinbarung, einen Eigentümerbeschluß oder den Verwaltervertrag.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungsund Teileigentümer einer Anlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte seit 1.10.1993 ist.