BayObLG - Beschluss vom 23.12.2003
2Z BR 189/03
Normen:
BGB § 675 ; WEG § 26 Abs. 1 § 29 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 188
NZM 2004, 623
ZMR 2004, 358
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4784/01
AG Rosenheim, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/99

Verwaltervergütung - Gültigkeit von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan trotz Nichtigkeit der Bestellung des Verwaltungsbeirats - Beschwerde bei Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 189/03

DRsp Nr. 2004/2332

Verwaltervergütung - Gültigkeit von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan trotz Nichtigkeit der Bestellung des Verwaltungsbeirats - Beschwerde bei Erledigung der Hauptsache

»1. Die im Verwaltervertrag vereinbarte Vergütung pro Wohneinheit kann von der Verteilung der Verwaltervergütung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander abweichen.2. Eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Verwaltungsbeirats, dem die Prüfung der Pläne oblag, nichtig ist (siehe auch BayObLG Beschluss vom 23.12.2003 - 2Z BR 185/03 und Beschluss vom 27.11.2003 - 2Z BR 186/03).3. Erledigt sich die Hauptsache im ersten Rechtszug, ohne dass übereinstimmend für erledigt erklärt oder der Antrag auf die Kosten beschränkt wird, hat das Landgericht eine unbeschränkte Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen. Unterbleibt dies, so ist die sofortige weitere Beschwerde zwar zulässig; das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch die Entscheidung des Landgerichts nachzuholen und die sofortige Beschwerde zu verwerfen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; WEG § 26 Abs. 1 § 29 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist deren Verwalterin.