Die - nach der gemäß §
Amts- und Landgericht haben im Ergebnis zu Recht die Anträge abgewiesen, den Beschluß der Wohnungeigentümerversammlung vom 24.10.1994 zu TOP 7 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten baulichen Maßnahmen rückgängig zu machen. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ungültigerklärung des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 24.10.1994 zu TOP 7 verwirkt.
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