OLG Köln - Beschluß vom 07.07.1997
16 Wx 305/96
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 43 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 278
WuM 1998, 58

Verwirkung des Anfechtungsrechts trotz rechtzeitiger Beschlußanfechtung

OLG Köln, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 305/96

DRsp Nr. 1997/9506

Verwirkung des Anfechtungsrechts trotz rechtzeitiger Beschlußanfechtung

»Reicht ein Wohnungseigentümer seinen Antrag, einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft anzufechten, zwar fristgerecht bei Gericht ein, zahlt er dann aber auf Anforderung des Gerichts den Kostenvorschuß für die Zustellung des Antrags an die Miteigentümer nicht, sondern läßt die Angelegenheit zunächst ein Jahr auf sich beruhen, so daß die Eigentümer von der Anfechung keine Kenntnis erlangen, so ist das Anfechtungsrecht verwirkt, wenn die Sache nach über einem Jahr wieder aufgegriffen wird.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 43 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die - nach der gemäß § 22 Abs. 2 FGG zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässige sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Amts- und Landgericht haben im Ergebnis zu Recht die Anträge abgewiesen, den Beschluß der Wohnungeigentümerversammlung vom 24.10.1994 zu TOP 7 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten baulichen Maßnahmen rückgängig zu machen. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ungültigerklärung des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 24.10.1994 zu TOP 7 verwirkt.