BayObLG - Beschluß vom 14.08.1996
2Z BR 54/96
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO §§ 514, 566 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2636/92
AG Ebersberg 2 UR II 31/90 ,

Verzicht auf Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 54/96

DRsp Nr. 1996/30431

Verzicht auf Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren

»In Wohnungseigentumsverfahren kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Für die Kostenentscheidung gelten die gleichen Grundsätze wie bei Zurücknahme eines Rechtsmittels.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO §§ 514, 566 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller hat mit eigenhändigem Schreiben vom 7.5.1996 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 25.3.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Der angefochtene Beschluß war vom Landgericht den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, die mit Schriftsatz vom 11.4.1994 deren Vertretung niedergelegt hatten, zugestellt worden, nicht jedoch den Antragstellern persönlich. Nach Hinweis des Gerichts auf die gesetzlichen Formerfordernisse der sofortigen weiteren Beschwerde und nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts an die Antragsteller persönlich haben die Antragsteller mit Schreiben vom 13.7.1996 mitgeteilt, sie verzichteten "auf das Einlegen der sofortigen weiteren Beschwerde".