BayObLG - Beschluß vom 31.08.2000
2Z BR 83/00
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NZM 2000, 1237
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1040/95
AG Würzburg UR II 63/94 ,

Voraussetzungen der Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Kellerraums

BayObLG, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 83/00

DRsp Nr. 2000/9521

Voraussetzungen der Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Kellerraums

»Die Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Kellerraums als Musikzimmer kann dann nicht verlangt werden, wenn diese Nutzung nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Erdgeschoß und den Antragsgegnern die darüberliegende Wohnung. Zur Wohnung der Antragsgegner gehört ein unter der Wohnung der Antragsteller liegender, in der Teilungserklärung als "Kellerabteil" beschriebener Raum, der als Musikzimmer eingerichtet ist; in ihm ist eine Orgel aufgestellt. Der etwa 20 m² große Kellerraum ist an den Seitenwänden schallisoliert und mit einer Doppeltür versehen, die innen ebenfalls schallisoliert ist.

Nach der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist das Musizieren in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr, von 12.00 bis 15.00 Uhr sowie sonn- und feiertags untersagt.

Ein Eigentümerbeschluss vom 18.5.1995, durch den einer Nutzungsänderung des Kellerraums zu einem Musikzimmer unter Berücksichtigung der Ruhezeiten gemäß der Hausordnung zugestimmt wurde, ist für ungültig erklärt worden (vgl. BayObLG WuM 1997, 565).