BayObLG - Beschluß vom 22.05.1997
2Z BR 15/97
Normen:
WEG §§ 10, 15, 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 206
WuM 1997, 565
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2297/96
AG Würzburg UR II 123/95 ,

Nutzungsänderung von Sondereigentum - Kein Ausschluß des betroffenen Wohnungseigentümers bei Mehrheitsentscheidung - Beibringung der erforderlichen Gläubigerzustimmung bis Schluß der letzten Tatsacheninstanz

BayObLG, Beschluß vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 15/97

DRsp Nr. 1997/7395

Nutzungsänderung von Sondereigentum - Kein Ausschluß des betroffenen Wohnungseigentümers bei Mehrheitsentscheidung - Beibringung der erforderlichen Gläubigerzustimmung bis Schluß der letzten Tatsacheninstanz

»1. Kann nach der Gemeinschaftsordnung die Nutzungsänderung eines zum Sondereigentum gehörenden Raums (hier: Keller) mit Mehrheit beschlossen werden, so ist der Wohnungseigentümer, dem dieses Sondereigentum zusteht, grundsätzlich nicht von der Beschlußfassung ausgeschlossen.2. Die nach der Gemeinschaftsordnung zu einer Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß erforderliche Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger kann im Verfahren betreffend die Ungültigerklärung eines solchen Eigentümerbeschlusses bis zum Schluß der letzten Tatsacheninstanz beigebracht werden.«

Normenkette:

WEG §§ 10, 15, 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I.