I.
Die Beteiligten sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm an den Dachbalken auf der Nord-, Ost- und Südseite des Anwesens angebrachten vier Halogenstrahler samt elektrischen Zuleitungen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.1.2003 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 15.9.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners verworfen und den Geschäftswert in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 1000 EUR festgesetzt. Gegen die Verwerfung seines Rechtsmittels richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
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