BayObLG - Beschluss vom 23.10.2003
2Z BR 197/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2426/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1143/02

Wert der Beschwer bei Beseitigungsverlangen - hier: - bezgl. eines Halogenstrahlers

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 197/03

DRsp Nr. 2003/15365

Wert der Beschwer bei Beseitigungsverlangen - hier: - bezgl. eines Halogenstrahlers

»1. Ist der Antragsgegner gerichtlich zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands (hier: Halogenstrahler) verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse; zugrunde zu legen ist der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten. 2. Bei einem Beseitigungsverlangen ist für die Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten zugrunde zu legen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm an den Dachbalken auf der Nord-, Ost- und Südseite des Anwesens angebrachten vier Halogenstrahler samt elektrischen Zuleitungen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.1.2003 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 15.9.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners verworfen und den Geschäftswert in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 1000 EUR festgesetzt. Gegen die Verwerfung seines Rechtsmittels richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.