BayObLG - Beschluss vom 14.08.2003
2Z BR 148/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5827/03
AG München - 481 UR II 867/02 WEG,

Wert der Beschwer bei Erhöhung des Nutzungsentgelts für Einrichtungen zur Wäschepflege

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 148/03

DRsp Nr. 2003/11646

Wert der Beschwer bei Erhöhung des Nutzungsentgelts für Einrichtungen zur Wäschepflege

»Bei der Erhöhung des Nutzungsentgelts für Einrichtungen zur Wäschepflege bestimmt sich der Wert der Beschwer nach den einjährigen Mehrkosten für die Rechtsbeschwerdeführer. Hinsichtlich des Nutzungsumfangs sind die Vorjahreswerte heranzuziehen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Wohnanlage befindet sich ein Waschraum mit Waschmaschine und Wäschetrockner. Es handelt sich dabei um sogenannte Münzmaschinen. Die Gesamteinnahmen hieraus beliefen sich für das Wirtschaftsjahr 2002 auf 392 EUR. In der Eigentümerversammlung vom 7.3.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Erhöhung der Waschgebühren von 1,50 EUR auf 3 EUR pro Waschvorgang.

Die Antragstellerinnen haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3.3.2003 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Landgericht am 20.6.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.