BayObLG - Beschluß vom 10.02.1995
2Z BR 104/94
Normen:
FGG § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 21 ; RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24893/93

Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen formunwirksamer Beschwerde durch Vorlage einer Beschwerdeschrift beim Rechtspfleger

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 104/94

DRsp Nr. 1995/3349

Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen formunwirksamer Beschwerde durch Vorlage einer Beschwerdeschrift beim Rechtspfleger

»1. Versieht der Rechtspfleger eine ihm vorgelegte, vom Beschwerdeführer eigenhändig geschriebene Beschwerdeschrift nur mit einer Eingangs- und Schlußformel, liegt keine formwirksame weitere Beschwerde vor. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dadurch in einer Wohnungseigentumssache die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde versäumt wird. 2. Wird einem Beschwerdeführer aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und legt er kurze Zeit später in einer anderen Sache wiederum eine von ihm gefertigte Beschwerdeschrift einem anderen Rechtspfleger vor, damit er sie mit einer Eingangs- und Schlußformel versieht, kann Wiedereinsetzung bei einer dadurch verursachten Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden.«

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 21 ; RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.