BayObLG - Beschluß vom 10.04.1997
2Z BR 27/97
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 526
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9850/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 695/95

Wirksamer Beschluß der Wohnungseigentümer über Pauschale zur Deckung der Stellplatzkosten

BayObLG, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 27/97

DRsp Nr. 1997/4764

Wirksamer Beschluß der Wohnungseigentümer über Pauschale zur Deckung der Stellplatzkosten

»Die Wohnungseigentümer können wirksam vereinbaren, daß zur Deckung der Bewirtschaftungskosten für die Tiefgaragenstellplätze ein monatlicher Pauschalbetrag zu zahlen ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegnerin gehören 26 Tiefgaragenstellplätze; sie zahlte in der Vergangenheit, wie in § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vorgesehen, an Bewirtschaftungskosten für jeden Tiefgaragenstellplatz einen monatlichen Pauschalbetrag von 2, 50 DM. Mit Schreiben vom 9.11.1994 machten die Antragsteller unter Berufung auf § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 GO geltend, daß für die Zeit von Januar 1993 bis August 1995 monatlich für jeden Tiefgaragenstellplatz an Bewirtschaftungskosten noch 11, 75 DM, für die 26 Tiefgaragenstellplätze insgesamt also 9776 DM, zu zahlen seien.

§ 9 Abs. 3 Nr. 2 GO hat folgenden Wortlaut:

... sind monatlich folgende Vorausleistungen zu erbringen:

a)...

b)...

c) Für Verwaltung DM 12, -- je Wohnung sowie DM 1, pro betriebsfertigen Garagenstellplatz, zuzüglich gültigem Mehrwertsteuersatz.