Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte dem Beklagten auf Grund eines Formularmietvertrages vom 4.5.1984, der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer d.V. herausgegeben worden war (V 1424 - 8/77), ab 5.5.1984 eine bei Vertragsbeginn unrenovierte Wohnung im Hause Frankfurt am Main, straße vermietet. Hinsichtlich des Zustandes der Mieträume war in § 15 des Vertrages bestimmt:
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