BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996
2Z BR 51/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)274a-b
FGPrax 1996, 220
NJWE-MietR 1997, 11
WuM 1996, 790
ZMR 1996, 623
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5153/95
AG München UR II 979/93 ,

Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer nicht zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 51/96

DRsp Nr. 1996/30426

Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer nicht zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung

»Ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, durch den bestimmt wird, daß eine vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, ist auch dann bindend, wenn es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung gehandelt hat. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch gegen den Handlungsstörer wird allerdings durch §§ 226, 242 BGB begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: