OLG Köln - Beschluß vom 27.11.2002
16 Wx 226/02
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 227
OLGReport-Köln 2003, 59
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 39/02
AG Brühl - 90 II 15/01 WEG,

Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

OLG Köln, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 226/02

DRsp Nr. 2003/4139

Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Büroräume ausgewiesenen Räumen im Keller, in dem sich auch die Wasch- und Trockenräume der Gemeinschaft befinden, als Wohnräume ist regelmäßig konfliktträchtiger als die bestimmungsgemäße Nutzung. Sie muss deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet. Sie war fristgerecht per Fax am 20.09.2002 bei Gericht eingegangen, am 20.11. erfolgte dann die Begründung.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 WEG), beruht - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann - nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545, 546 ZPO).