BayObLG - Beschluss vom 13.03.2003
2Z BR 80/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 10
BayObLGZ 2003, 53
FGPrax 2003, 119
NJW-RR 2003, 1100
NJW-RR 2003, 1512
ZMR 2003, 439
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20797/01
AG München 484 UR II 677/00,

Wohnungseigentum: Beschwerdebefugnis des Eigentümers - Erstellung einer Vermögensübersicht durch den Verwalter - Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 80/02

DRsp Nr. 2003/6377

Wohnungseigentum: Beschwerdebefugnis des Eigentümers - Erstellung einer Vermögensübersicht durch den Verwalter - Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters

»Durch die Verpflichtung des Verwalters, eine Vermögensübersicht zu erstellen und einem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu erteilen, sind die Wohnungseigentümer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt; sie sind daher nicht beschwerdeberechtigt. Dasselbe gilt für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und nach der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 14.9.1984 als Studentenwohnheim zu nutzen ist.

Der Antragsteller zu 1 ist minderjährig. Er wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Am 18.7.2002 wurde für ihn Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet. Dem Antragsteller zu 1 gehören mehrere Wohnungen und Garagenstellplätze. Am 8.4.2002 wurde für diese Zwangsverwaltung angeordnet.

Dem Antragsteller zu 2 gehört eine Wohnung.