I.
Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und nach der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 14.9.1984 als Studentenwohnheim zu nutzen ist.
Der Antragsteller zu 1 ist minderjährig. Er wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Am 18.7.2002 wurde für ihn Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet. Dem Antragsteller zu 1 gehören mehrere Wohnungen und Garagenstellplätze. Am 8.4.2002 wurde für diese Zwangsverwaltung angeordnet.
Dem Antragsteller zu 2 gehört eine Wohnung.
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