BayObLG - Beschluss vom 24.02.2003
2Z BR 84/02
Normen:
FGG § 16 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5284/02
AG München - 482 UR II 651/01 WEG,

Wohnungseigentum: Rechtskrafterstreckung einer Entscheidung bei förmlicher Beteiligung auf einen anderen Eigentümer

BayObLG, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 84/02

DRsp Nr. 2003/6397

Wohnungseigentum: Rechtskrafterstreckung einer Entscheidung bei förmlicher Beteiligung auf einen anderen Eigentümer

»Wurde ein Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren am Verfahren über die Rechtsbeschwerde eines anderen Wohnungseigentümers förmlich beteiligt, so ist er an die durch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts eingetretene Rechtskraft der die Beschlussanfechtung ablehnenden Entscheidung auch dann gebunden, wenn ihm die Beschwerdeentscheidung erst nach ihrer Rechtskraft zugestellt wurde.«

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsteller haben mehrere Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 gefasst wurden, angefochten. Das Amtsgericht hat die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 mit Beschluss vom 12.3.2002 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2002 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.