BayObLG - Beschluß vom 02.05.1996
2Z BR 1/96
Normen:
BGB §§ 242, 917 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15, § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)270b
NJWE-MietR 1997, 80
WuM 1997, 129
ZMR 1996, 509
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2746/94
AG Starnberg 1 UR II 35/93 ,

Zugang zu einem Sondereigentum

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 1/96

DRsp Nr. 1996/28613

Zugang zu einem Sondereigentum

»Zum rechtlich ordnungsmäßigen Zustand einer Wohnanlage gehört grundsätzlich, daß jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentum noch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt. Fehlt es daran, kann ein Wohnungseigentümer aber von einem anderen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht die Duldung des Zugangs durch dessen Sondernutzungsbereich verlangen, wenn ein ausreichender (wenn auch weiterer und umständlicherer) Zugang durch die zu einem anderen Wohnungseigentum gehörenden Räume und Sondernutzungsflächen desselben Wohnungseigentümers möglich ist. Eine entsprechende Anwendung der für die §§ 917, 918 BGB maßgebenden Rechtsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 917 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15, § 21 Abs. 3 ;

Gründe: