I.
Die Beteiligten, zwei Brüder, sind die Wohnungseigentümer einer nur aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Teilungserklärung bestimmt unter II. § 5 Nr. 2, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Räume samt Grundstück nicht eigenmächtig verändert werden dürfen.
Im Jahre 1999 mauerte der Antragsgegner die im Keller vorhandene Verbindungstüre zwischen den beiden Wohnungen zu.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Mauer zu entfernen und dort die früher vorhandene Verbindungstüre wieder anzubringen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2003 unter Abweisung des Antrags im Übrigen den Antragsgegner verpflichtet,
a) die Mauer im Keller des Anwesens ... zwischen beiden Wohnungen an der Stelle der ehemaligen Verbindungstüre zu entfernen,
b) dort eine sich in den Keller der Wohnung Nr. 2 öffnende Brandschutztüre üblicher Größe einzubauen,
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