I. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß eines der Häuser, der Antragsgegnerin das im Dachgeschoß darüber liegende Raumeigentum Nr. 13. Der Antragsteller will der Antragsgegnerin die Nutzung der Räume als Wohnung untersagen lassen.
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