BayObLG - Beschluß vom 23.02.1995
2Z BR 103/94
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 624
NJW-RR 1995, 1103
WuM 1995, 498

Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

BayObLG, Beschluß vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 103/94

DRsp Nr. 1995/4621

Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

»1. Gehören nach der Eintragung im Grundbuch zu einer Wohnung auch Räume, die als Flur und Speicher im Dachgeschoß bezeichnet sind, so dürfen die Räume im Dachgeschoß nur im Rahmen ihrer Beschaffenheit, also nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 2. Wird in einem solchen Fall das Wohnungseigentum unterteilt und werden die Räume im Dachgeschoß als selbständige Raumeinheit mit der Bezeichnung des Sondereigentums als "Räume" im Grundbuch eingetragen, so ändert sich damit nichts an der zulässigen Nutzungsart.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß eines der Häuser, der Antragsgegnerin das im Dachgeschoß darüber liegende Raumeigentum Nr. 13. Der Antragsteller will der Antragsgegnerin die Nutzung der Räume als Wohnung untersagen lassen.