BayObLG - Beschluss vom 30.04.2003
2Z BR 87/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 127
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3924/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1154/01

Zulässigkeit der Abgrenzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche durch Baumstämme gegen die Straße

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 87/02

DRsp Nr. 2003/9013

Zulässigkeit der Abgrenzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche durch Baumstämme gegen die Straße

»Zur Zulässigkeit der Abgrenzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche durch Baumstämme gegen die Straße.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Doppelhäusern und einem dazwischenliegenden Dreispanner besteht. Dem Antragsteller gehört das mittlere Haus des Dreispänners (Nr. 4 gemäß Aufteilungsplan), den beiden Antragsgegnern je eine Hälfte des östlichen Doppelhauses (Nrn. 6 und 7 gemäß Aufteilungsplan). Jedem Wohnungseigentum ist eine Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen. Vor dem Doppelhaus der Antragsgegner ist zur nördlich gelegenen Straße hin eine Gemeinschaftsfläche ausgewiesen, die im Teilungsvertrag als östliche Gemeinschaftsfläche bezeichnet ist. Im Entwurf des Teilungsvertrags war vorgesehen, diese Gemeinschaftsfläche zu begrünen und von der Straße her gegen Parken und Einstellen von Gefährten und Geräten zu sichern. Die Miteigentümer sollten sich verpflichten, auf dieser Fläche keine Fahrzeuge oder sonstigen Geräte zu parken oder abzustellen.