OLG Bremen - Beschluß vom 09.08.1991
3 W 49/91
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 38

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

OLG Bremen, Beschluß vom 09.08.1991 - Aktenzeichen 3 W 49/91

DRsp Nr. 1995/1402

Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

1. Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 WEG in der seit dem 1.4.1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 S. 2847, Art. 8 Abs. 4, Art. 10, 11) kommt es lediglich darauf an, ob die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung nach dem 1.4.1991 verkündet bzw. der Geschäftsstelle übergeben worden ist, nicht jedoch darauf, ob sie vor diesem Zeitpunkt hätte erlassen werden können. 2. »Im Falle zulässiger sofortiger weiterer Beschwerde prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob das Beschwerdegericht ordnungsmäßig besetzt war.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Beschwerdewert auf 500,-- DM festgesetzt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 3. Juni 1991 unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 WEG in der seit dem 1. April 1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 5.2847, Art. 8 Abs. 4, Art. 10, 11) als unzulässig verworfen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 18. Juli 1991 formlos übersandten Beschluß hat dieser am 25. Juli 1991 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.