Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Beschwerdewert auf 500,-- DM festgesetzt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 3. Juni 1991 unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 WEG in der seit dem 1. April 1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 5.2847, Art. 8 Abs. 4, Art. 10, 11) als unzulässig verworfen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 18. Juli 1991 formlos übersandten Beschluß hat dieser am 25. Juli 1991 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
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