BayObLG - Beschluss vom 07.02.2002
2Z BR 161/01
Normen:
HGB § 17 ; UmwG § 152 § 158 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 5
BayObLGZ 2002, 20
NJW-RR 2002, 732
NZM 2002, 346
NZM 2002, 346
OLGReport-BayObLG 2002, 227
Rpfleger 2002, 305
Rpfleger 2002, 305
ZMR 2002, 532
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 75/01
AG Viechtach - 2 UR II 0001/01 WEG,

Zustellungsvertretung der Wohnungseigentümer bei Streit über Wirksamkeit des Verwalterwechsels - zulässiger Antrag auf Ungültigerklärung aller Eigentümerbeschlüsse bei Einberufungsmangel - Ablehnung eines Beschlussantrags als Negativbeschluss - Statuswechsel des Verwalters vom Einzelkaufmann zur GmbH

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 161/01

DRsp Nr. 2002/4474

Zustellungsvertretung der Wohnungseigentümer bei Streit über Wirksamkeit des Verwalterwechsels - zulässiger Antrag auf Ungültigerklärung aller Eigentümerbeschlüsse bei Einberufungsmangel - Ablehnung eines Beschlussantrags als Negativbeschluss - Statuswechsel des Verwalters vom Einzelkaufmann zur GmbH

»1. Auch wenn die Wirksamkeit eines Verwalterwechsels in Streit steht, ist der Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ordnungsgemäße Information der Wohnungseigentümer sichergestellt ist.2. Ein auf Ungültigerklärung der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse gerichteter Antrag ist jedenfalls dann nicht mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstands unzulässig, wenn der Antragsteller sich auf einen formellen Einberufungsmangel beruft, der sämtlichen Beschlüssen anhaftet.3. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer hat Beschlussqualität. Ein solcher Negativbeschluss ist kein Nichtbeschluss (wie BGH NJW 2001, 3339; Abweichung von BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, 2Z BR 106/01 = ZfIR 2001, 1006).