Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.
Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung beschrieben als "Laden". Zu dessen im Erdgeschoß gelegenen, von der Straße aus unmittelbar zugänglichen Räumen gehört eine Toilette im Keller, die nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen ist.
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