BayObLG - Beschluß vom 06.03.1996
2Z BR 2/96
Normen:
BGB § 1004 Abs.1 Satz 2; WEG § 14 Nr.1, Nr.2, § 15 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)261a-b
WuM 1996, 361
ZMR 1996, 334
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2462/95
AG Hersbruck UR II 60/94 ,

Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 2/96

DRsp Nr. 1996/28524

Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden

»1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" läßt es sich nicht vereinbaren, daß in dem Teileigentum betriebene Automaten-Sonnenstudio außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unbeaufsichtigt durch Personal des Betreibers betreten werden kann. 2. Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung eines Teileigentums "Laden", daß die Benutzer des darin betriebenen Sonnenstudios von dem Teileigentum aus unbeaufsichtigt durch Personal des Betreibers in das Treppenhaus der Wohnanlage gelangen können.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs.1 Satz 2; WEG § 14 Nr.1, Nr.2, § 15 Abs.3;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.

Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung beschrieben als "Laden". Zu dessen im Erdgeschoß gelegenen, von der Straße aus unmittelbar zugänglichen Räumen gehört eine Toilette im Keller, die nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen ist.