I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die 21 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern besteht. In der Eigentümerversammlung vom 24.6.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer mit knapper Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5.1 eine Regelung über die Belüftung der Treppenhäuser und Kellerräume in den beiden Häusern (ohne Bedeutung für das Rechtsbeschwerdeverfahren).
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