BayObLG - Beschluß vom 30.05.1995
2Z BR 105/94
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 552
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 48/94
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 33/93

Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 105/94

DRsp Nr. 1995/5967

Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

»1. Ist Sondereigentum in der Teilungserklärung als "Wohnung" oder "Büro" bezeichnet und werden die im Sondereigentum stehenden Räume dann in einem Nachtrag zur Teilungserklärung nur noch als "Raum" oder "Räume" bezeichnet, ohne daß die bisherige Zweckbestimmung ausdrücklich geändert oder aufgehoben wird, und wird im Grundbuch wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums. auf beide Teilungserklärungen Bezug genommen, so bleibt die Gebrauchsregelung der ursprünglichen Teilungserklärung wirksam. Offen bleibt, ob die bloße Bezeichnung von Sondereigentum als "Räume" mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist. 2. Die Frage, ob eine Gebrauchsregelung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander rechtsverbindlich vereinbart ist, kann in dem auf Unterlassung einer Nutzung gerichteten Verfahren zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Gründe: