BayObLG - Beschluss vom 22.10.1992
2Z BR 83/92
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 149
NJW-RR 1993, 149
WuM 1992, 703
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 79/89
AG Bad Kissingen UR II 23/87 ,

Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 83/92

DRsp Nr. 1993/1448

Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

»1. Die Bezeichnung eines Wohnungseigentums in der Teilungserklärung als Wohnung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Das Wohnungseigentum darf danach nur als Wohnung oder in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung. Ein Blumenladen mit Zeitungsverkauf darf in der Wohnung nicht betrieben werden.2. Erlauben die Wohnungseigentümer während eines Verfahrens, dessen Gegenstand ein Antrag ist, einem Wohnungseigentümer die zweckbestimmungswidrige Nutzung seines Wohnungseigentums zu untersagen, die zweckbestimmungswidrige Nutzung durch einen bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß, so erledigt sich ddas Verfahren in der Hauptsache.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das unter der Wohnung der Antragsteller liegende Wohnungseigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung als Wohnung ausgewiesen. Das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin wird von ihrem Pächter teilweise als Blumenladen genutzt, in dem auch Zeitungen verkauft werden.