I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das unter der Wohnung der Antragsteller liegende Wohnungseigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung als Wohnung ausgewiesen. Das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin wird von ihrem Pächter teilweise als Blumenladen genutzt, in dem auch Zeitungen verkauft werden.
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