BezirksG Schwerin - 12.02.1991 (BZB 2/90) - DRsp Nr. 1992/10821
BezirksG Schwerin, vom 12.02.1991 - Aktenzeichen BZB 2/90
DRsp Nr. 1992/10821
1. Vom 3. 10. 1990 an, dem Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, gelten im Beitrittsgebiet für alle vertraglichen Mietverhältnisse - auch wenn sie vorher entstanden sind - grundsätzlich die Vorschriften des BGB.2. Nach diesen Vorschriften hat der Mieter - anders als nach § 111 DDR-ZGB - keinen generellen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung einer von ihm beabsichtigten Wohnungsmodernisierung (hier: Umrüstung der Heizungsanlage).