Autor: Riedel |
Ist dem Schuldner z.B. in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und weist der Schuldner die Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunden nach, so führt dies zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Infolge ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung ist die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO auch einzustellen, wenn eine gegebene Bankbürgschaft die Anforderungen an eine Prozessbürgschaft erfüllt (LG Mainz v. 11.10.1999 -
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