2/13.2.7 § 775 Nr. 4 ZPO

Autor: Riedel

Anwendungsbereich

Die Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat, führt zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Befriedigung bzw. die Stundungsbewilligung muss nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils eingetreten sein, was bei einem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil sowie bei einem Vollstreckungsbescheid mit dessen Zustellung gleichzusetzen ist. Bei Vergleichen ist der Zeitpunkt des Abschlusses maßgebend.

Urkundlicher Nachweis

Erforderlich ist die Vorlage zumindest einer beglaubigten Abschrift der Urkunde; eine unbeglaubigte Kopie reicht nicht aus (vgl. AG Berlin-Wedding, DGVZ 1976, 93). Die vorgelegte Urkunde muss aus sich heraus ergeben, dass der Gläubiger befriedigt ist oder die Stundung bewilligt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1977, 417). Der auf der notariellen Urkunde angebrachte Vermerk des Gläubigers, dass "eine Zwangsvollstreckung wegen bestimmter Zinsen nicht betrieben werden kann", erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO (OLG Saarbrücken v. 13.05.2013 - 4 W 19/13).