Autor: Riedel |
Die Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat, führt zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Befriedigung bzw. die Stundungsbewilligung muss nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils eingetreten sein, was bei einem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil sowie bei einem Vollstreckungsbescheid mit dessen Zustellung gleichzusetzen ist. Bei Vergleichen ist der Zeitpunkt des Abschlusses maßgebend.
Erforderlich ist die Vorlage zumindest einer beglaubigten Abschrift der Urkunde; eine unbeglaubigte Kopie reicht nicht aus (vgl. AG Berlin-Wedding, DGVZ 1976,
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