2/13.2.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Tatbestände des §  775 ZPO

Die Regelung des §  775 ZPO zählt fünf Tatbestände auf, durch die die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Vollstreckungstitel teils beschränkt, teils aber auch gänzlich ausgeschlossen wird. Ein weiterer Anwendungsfall ist derjenige, in dem z.B. aufgrund einer Drittwiderspruchsklage die Zwangsvollstreckung in einzelne Gegenstände eingestellt oder untersagt wird, die Vollstreckbarkeit des maßgebenden Vollstreckungstitels aber im Übrigen unberührt bleibt.

Entsprechende Anwendung auf weitere Vollstreckungstitel

Die Bestimmungen des §  775 ZPO gelten nicht nur für Urteile. Vielmehr finden sie auf sonstige Titel entsprechende Anwendung (vgl. §  795 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das eine Kostengrundentscheidung enthält, wirkt sich ohne weiteres auf den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss aus. Zur Frage, ob §§  775, 776 ZPO auch in der Teilungsversteigerung Anwendung finden, vgl. LG Hannover vom 14.07.1993 - 8 T 112/93.

Vollstreckungsabwehrklage bei fehlenden Nachweisen