Autor: Riedel |
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird oder die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf, findet sich oftmals im Vorfeld einer Rechtsmittelentscheidung (vgl. §§ 707, 719, 732) oder einer Klage nach dem 8. Buch der ZPO (vgl. § 769 ZPO). Dabei kann die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Vollstreckungstitel insgesamt beschränkt werden; es kann aber auch eine Beschränkung in Bezug auf einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa die eidesstattliche Versicherung, erfolgen (vgl. BGH v. 27.02.2004 - IXa ZB 252/03).
Im Gegensatz zu § 775 Nr. 1 ZPO bedarf die einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 775 Nr. 2 ZPO nicht des Nachweises durch eine vollstreckbare Entscheidung. Es genügt demnach, die Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, mittels der die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wurde. Erfolgte die einstweilige Einstellung allerdings gegen Sicherheitsleistung, so muss auch nachgewiesen werden, dass die Sicherheit erbracht wurde.
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