2/13.2.4 § 775 Nr. 1 ZPO

Autor: Riedel

Inhalt des §  775 Nr. 1 ZPO

Legt der Schuldner dem Vollstreckungsorgan die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet wurde, so sind zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig und bereits ausgebrachte Maßnahmen aufzuheben.

Aufhebung des Vollstreckungstitels

Die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils kann insbesondere im Rahmen eines eingelegten Rechtsmittels, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auch in einem Nachverfahren erfolgen. Dieselbe Wirkung, nämlich der rückwirkende Wegfall eines noch nicht unanfechtbaren Vollstreckungstitels, tritt ein, wenn die Parteien im Erkenntnisverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären und dies mittels Beschluss festgestellt wird (vgl. OLG Jena v. 16.06.2002 - 6 W 248/02; OLG Frankfurt/M. v. 05.11.1999 - 12 W 255/99; a.A. KG v. 21.03.2002 - 8 W 30/02).

Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit