2/13.2.3 Beachtung durch das Vollstreckungsorgan

Autor: Riedel

Keine Prüfung von Amts wegen

Grundsätzlich hat der Schuldner oder ggf. ein interessierter Dritter dafür Sorge zu tragen, dass die vollstreckungsbeschränkenden Entscheidungen bzw. deren urkundlicher Nachweis dem jeweiligen Vollstreckungsorgan zur Kenntnis gelangen, d.h. diesem vorgelegt werden. Das Vollstreckungsorgan hat mithin nicht von Amts wegen entsprechende Nachforschungen anzustellen. Wird dem Vollstreckungsorgan jedoch auf andere Weise definitiv bekannt, dass ein Vollstreckungstitel aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel einstweilen eingestellt wurde, so sind die sich hieraus ergebenden Folgen wohl auch dann zu beachten, wenn die notwendigen urkundlichen Nachweise nicht vorliegen. Dagegen reicht die mündliche Mitteilung des Schuldners, es liege eine entsprechende Entscheidung vor, für eine Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht aus. Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht die Ausfertigung eines Einstellungsbeschlusses vorlegt, ist dieser verpflichtet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (vgl. LG Görlitz v. 19.10.1998 - 2 T 140/98).

Anfechtbare Vollstreckungsmaßnahmen