Zielsetzung des Verfahrens
Die Zwangsversteigerung dient wie alle Vollstreckungsverfahren der Rechtsdurchsetzung. Das Zwansgvollstreckungsrecht ist das Verfahrensrecht zur Durchsetzung eines matereiellen Anspruchs mit staatlichem Zwang. Der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols, geregelt in Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 19.10.1982 - 1 BvL 34/90) handelt durch die entsprechenden Vollstreckungsorgange, hoheitlich. Der Gläubiger hat mit dem Justizgewährungsanspruch gegenüber dem Staat einen Anspruch auf effektive Durchsetzung seines Anspruchs. Verfahrensziel ist es, die begründete Geldforderung des Gläubigers aus dem Grundstückserlös zu befriedigen (BVerfG, Beschluss v. 07.12.1977 - 1 BvR 734/77). Dabei hängt die Zulässigkeit des Verfahrens nicht davon ab, dass die Gläubigerforderung einen Mindestbetrag erreicht oder anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verliefen. Auch ist die Unzulässigkeit eines Versteigerungsverfahrens nicht daran festzumachen, dass der Gläubiger damit den Schuldner unter Druck setzen möchte (vgl. BGH v. 09.10.2014 - V ZB 25/14). Kann jedoch ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vornherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Eingriff in die Schuldnerrechte