7/7.10 Versteigerung von Fremdzubehör (Dritteigentum)

Autor: Riedel

Keine Beschlagnahme

Gemäß §  20 Abs.  2 ZVG i.V.m. §  1120 BGB werden Zubehörteile, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind, von der Beschlagnahme des Grundstücks nicht erfasst (vgl. Teil 7/7.7.4.1). Nach §  55 Abs.  2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung jedoch auch auf solches Zubehör, das zwar in fremdem Eigentum steht, sich aber im Besitz des Schuldners befindet.

Wenn also z.B. dem Grundstückseigentümer Zubehörteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so werden diese zwar grundsätzlich nicht von der Beschlagnahme betroffen, sie werden aber dennoch mitversteigert, so dass derjenige, der den Zuschlag erhält, Eigentümer dieses Zubehörs wird.

Abgrenzung zu Scheinzubehör

Nicht von der Regelung des §  55 Abs.  2 ZVG umfasst sind solche beweglichen Gegenstände, die als Scheinzubehör gelten. Nach §  97 Abs.  2 BGB begründen die zur vorübergehenden Nutzung einer Sache für den Zweck der anderen Sache eingesetzten Gegenstände nicht die Zubehöreigenschaft. Nicht zum Zubehör gehören daher alle Sachen, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses auf dem Grundstück nur vorübergehend genutzt werden (OLG Frankfurt v. 19.06.2007 - 14 U 181/06).

Maßgebender Bewertungszeitpunkt