7/7.4 Verfahrensgrundsätze

Autor: Wilhelm

Parteiherrschaft

Das Versteigerungsverfahren unterliegt den Regeln der ZPO und damit der Parteiherrschaft. Der betreibende Gläubiger kann mit einer Antragsrücknahme oder einer Einstellungsbewilligung den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Wird ein Verfahren allerdings von mehreren Gläubigern betrieben, so sind die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Gläubiger begrenzt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass jedem betreibenden Gläubiger "sein Verfahren" zugeordnet ist.

Durchführung des Verfahrens

Die Durchführung des Versteigerungsverfahrens steht dagegen in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts. Ihm obliegt die Bestimmung und Abhaltung des Versteigerungstermins sowie die anschließende Erlösverteilung. Dazu hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen.

Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen

Von Amts wegen zu prüfen hat das Vollstreckungsgericht auch, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung vorliegen. Bestehende Vollstreckungshindernisse sind zu berücksichtigen.

Aussetzung des Verfahrens

Eine Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §  148 ZPO ist unzulässig, da die in dem Verfahren zu treffenden Entscheidungen eilbedürftig sind (BGH v. 25.02.2016 - V ZA 35/15).

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten