Autor: Wilhelm |
Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, § 1 Abs. 1 ZVG (= Gemarkung des Grundstücks). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben bisher von der in § 1 Abs. 2 ZVG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren bei verschiedenen Amtsgerichten zentralisiert.
Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 802 ZPO, daher kann von den Beteiligten keine Vereinbarung zur Zuständigkeit getroffen werden, § 40 Abs. 2 ZPO.
Wird der Zwangsversteigerungsantrag bei einem nicht zuständigen Gericht im gemeinsamen Bezirk gestellt, so ist dieser unter Erteilung einer Abgabennachricht von Amts wegen abzugeben.
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