7/7.1 Vorbemerkung

Autor: Wilhelm

Zielsetzung des Verfahrens

Die Zwangsversteigerung dient wie alle Vollstreckungsverfahren der Rechtsdurchsetzung. Verfahrensziel ist es, die Geldforderung des Gläubigers aus dem Grundstückserlös zu befriedigen. Dabei hängt die Zulässigkeit des Verfahrens nicht davon ab, dass die Gläubigerforderung einen Mindestbetrag erreicht oder anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verliefen. Auch ist die Unzulässigkeit eines Versteigerungsverfahrens nicht daran festzumachen, dass der Gläubiger damit den Schuldner unter Druck setzen möchte (vgl. BGH v. 09.10.2014 - V ZB 25/14). Kann jedoch ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vornherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig i.S.v. §  788 Abs.  1 ZPO anzusehen.

Eingriff in die Schuldnerrechte

Da die Zwangsversteigerung den Verlust des schuldnerischen Grundbesitzes zur Folge hat, stellt das Versteigerungsverfahren den weitestgehenden Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Schuldners dar. Gleichwohl ist damit nicht per se eine unbillige Härte i.S.v. §  765a ZPO verbunden, wenn der Schuldner in der Folge seine Wohnung verliert (vgl. zu möglichen Schutzanträgen Teil 7/10.2.4).

Vorüberlegungen des Gläubigers