Autor: Wilhelm |
Gemäß §
Wenn also z.B. dem Grundstückseigentümer Zubehörteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so werden diese zwar grundsätzlich nicht von der Beschlagnahme betroffen, sie werden aber dennoch mitversteigert, so dass derjenige, der den Zuschlag erhält, Eigentümer dieses Zubehörs wird. §
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