Autor: Wilhelm |
Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher auch die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Nach § 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. §
Wenn also z.B. dem Grundstückseigentümer Zubehörteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so werden diese zwar grundsätzlich nicht von der Beschlagnahme betroffen, sie werden aber dennoch mitversteigert, so dass derjenige, der den Zuschlag erhält, Eigentümer dieses Zubehörs wird. § 55 ZVG gilt für alle Versteigerungsarten nach dem ZVG. Wird die Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter beantragt, ist § 173 Satz 2 ZVG zu beachten.
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