7/7.10 Versteigerung von Fremdzubehör (Dritteigentum)

Autor: Wilhelm

Keine Beschlagnahme

Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher auch die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Nach § 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB werden Zubehörteile, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind, von der Beschlagnahme des Grundstücks nicht erfasst (vgl. Teil 7/7.7.4.1). Nach § 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung jedoch auch auf solches Zubehör, das zwar in fremdem Eigentum steht, sich aber im Besitz des Schuldners befindet.

Wenn also z.B. dem Grundstückseigentümer Zubehörteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so werden diese zwar grundsätzlich nicht von der Beschlagnahme betroffen, sie werden aber dennoch mitversteigert, so dass derjenige, der den Zuschlag erhält, Eigentümer dieses Zubehörs wird. § 55 ZVG gilt für alle Versteigerungsarten nach dem ZVG. Wird die Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter beantragt, ist § 173 Satz 2 ZVG zu beachten.

Abgrenzung zu Scheinzubehör