Autor: Wilhelm |
Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, §
Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit gem. §
Wird der Zwangsversteigerungsantrag bei einem nicht zuständigen Gericht im gemeinsamen Bezirk gestellt, so ist dieser unter Erteilung einer Abgabennachricht von Amts wegen abzugeben.
Für die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §
Eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit bedarf es nicht, da es keine grenzüberschreitende Immobiliarvollstreckung gibt.
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