7/7.2 Zuständigkeit

Autor: Wilhelm

Örtliche Zuständigkeit

Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, § 1 Abs. 1 ZVG (= Gemarkung des Grundstücks). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben bisher von der in § 1 Abs. 2 ZVG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren bei verschiedenen Amtsgerichten zentralisiert.

Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 802 ZPO, daher kann von den Beteiligten keine Vereinbarung zur Zuständigkeit getroffen werden, § 40 Abs. 2 ZPO.

Wird der Zwangsversteigerungsantrag bei einem nicht zuständigen Gericht im gemeinsamen Bezirk gestellt, so ist dieser unter Erteilung einer Abgabennachricht von Amts wegen abzugeben.

Für die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 866 Abs. 1 ZPO ist das Grundbuchamt zuständig und agiert zugleich als Vollstreckungsorgan, BGH vom 23.05.1958 - V ZB 12/58.

Eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit bedarf es nicht, da es keine grenzüberschreitende Immobiliarvollstreckung gibt.

Mehrere Grundstücke in verschiedenen Bezirken