Autor: Lissner |
Das bei einer Bank oder Sparkasse eingerichtete Girokonto wird regelmäßig als Kontokorrentkonto geführt. Die Rechte und Pflichten des Geldinstituts und des Kontoinhabers ergeben sich aus dem Girovertrag, der grundsätzlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Mit der Einstellung in das Kontokorrent verlieren die Einzelforderungen ihre Selbständigkeit; sie sind nicht übertragbar und demnach auch nicht pfändbar (BGHZ 73,
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem
Zustellungssaldo (gegenwärtiger Kontostand), |
Abschlusssaldo (Kontostand zum Zeitpunkt künftiger Rechnungsabschlüsse), |
Tagessaldo (Kontostand zwischen den Rechnungsabschlüssen). |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|