6/13.6.3.1 Saldoforderung

Autor: Lissner

Kontokorrent

Das bei einer Bank oder Sparkasse eingerichtete Girokonto wird regelmäßig als Kontokorrentkonto geführt. Die Rechte und Pflichten des Geldinstituts und des Kontoinhabers ergeben sich aus dem Girovertrag, der grundsätzlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Mit der Einstellung in das Kontokorrent verlieren die Einzelforderungen ihre Selbständigkeit; sie sind nicht übertragbar und demnach auch nicht pfändbar (BGHZ 73, 269). Die Bank wird demzufolge durch die Pfändung nicht daran gehindert, eventuelle Guthaben des Schuldners mit debitorischen Posten zu verrechnen. Möglich ist die Pfändung der zugunsten des Schuldners entstehenden Saldoforderungen (vgl. §  357 HGB). Zum Verrechnungsverbot bei einem Pfändungsschutzkonto vgl. Teil 6/13.6.11.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem

Zustellungssaldo (gegenwärtiger Kontostand),

Abschlusssaldo (Kontostand zum Zeitpunkt künftiger Rechnungsabschlüsse),

Tagessaldo (Kontostand zwischen den Rechnungsabschlüssen).