Autor: Lissner |
Es stellt eine bankübliche Praxis dar, dem Inhaber eines Girokontos einen sogenannten Dispositionskredit einzuräumen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem mit der Bank vertraglich vereinbarten Dispositionskredit und der durch die Bank geduldeten Kontoüberziehung. Aus der Vereinbarung eines Dispositionskredits erwächst für den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auszahlung des Darlehens, der bedingt ist durch den Abruf des Kredits.
Dagegen begründet die stillschweigende Duldung der Kontoüberziehung keinen Anspruch des Kontoinhabers gegen die Bank. Damit kann auch ein Pfändungsgläubiger des Kontoinhabers insoweit aus einer erwirkten Kontopfändung keine Rechte gegen die Bank ableiten (BGH, NJW 1985,
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