6/13.6.3.5 Kontoverfügungen nach Pfändung

Autor: Lissner

Relative Unwirksamkeit gegenüber dem Gläubiger

Nach erfolgter umfassender Pfändung aller sich aus dem Giroverhältnis ergebender Ansprüche darf die Bank weder Barauszahlungen an den Schuldner vornehmen noch dessen Überweisungsaufträge ausführen. Sie darf den Schuldner auch nicht durch die Ausstellung von Schecks, Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere über das gepfändete Konto verfügen lassen. Leistungen, die entgegen dieses Verbots vorgenommen werden, sind dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. Nach einer rechtsgültigen Pfändung, u.a. des gegenwärtigen Saldos, können dem Pfändungspfandgläubiger gem. §  357 Satz 1 HGB grundsätzlich nicht Schuldposten in Rechnung gestellt werden, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen (BGH, NJW 1997, 2322).