6/13.6.3.6 Verfügung im Debet

Autor: Lissner

Pfändung geht ins Leere

Die Kontopfändung geht ins Leere, wenn das gepfändete Konto des Schuldners zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben aufweist. Trotz eingehender Gutschriften könnte der Schuldner das Entstehen eines Guthabensaldos dadurch verhindern, dass er im Soll-Bereich seines Kontos eine Verfügung trifft und die Bank dies duldet. Inwieweit die Bank durch die Kontopfändung gehindert ist, solche deckungsmindernden Verfügungsaufträge auszuführen, ist umstritten (vgl. , InVo 1996, ). Nach LG Köln (ZIP 1983, ) stellt es eine Umgehung des §  Abs.  dar, wenn die Bank nach der Kontopfändung Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Kontokorrent- oder Überziehungskredits zulässt. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser Kredit zum Zeitpunkt der Pfändung bereits gewährt war oder erst danach eingeräumt wird. Mit der Möglichkeit der Pfändung in die "offene Kreditlinie" dürfte sich die Problematik entschärft haben.