6/13.6.3.2 Anspruch auf Gutschrift

Autor: Lissner

Verfügungsbeschränkung

Durch die Pfändung der Ansprüche auf Gutschrift der laufenden Eingänge wird der Schuldner daran gehindert, über eingegangene, aber noch nicht gutgeschriebene Beträge anderweitig zu verfügen oder seine Bank zu derartigen Verfügungen anzuweisen und es auf diese Weise nicht zur Entstehung eines Guthabens kommen zu lassen. Insbesondere kann er sich die eingehenden Beträge nicht selbst auszahlen lassen oder diese auf ein anderes Konto umleiten (OLG Köln, ZIP 1983, 810).

Hilfspfändung