6/13.6.3.4 Auszahlungsanspruch

Autor: Lissner

Verrechnung mit Verbindlichkeiten

Durch die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung der laufenden Eingänge wird die Bank gehindert, neue Sollposten zu Lasten des gepfändeten Kontos zu begründen. Die Einzelforderungen als solche sind als reine Rechnungsposten kontokorrentgebunden und damit nicht pfändbar (BGH, Rpfleger 1981, 290; Rpfleger 1983, 77). Wird ein eingehender Betrag dem Girokonto gutgeschrieben, greift die Kontokorrentabrede ein. Die in das Kontokorrent einzustellenden Habenposten bringen keinen Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank zur Entstehung, der gepfändet werden könnte. Infolge der Kontokorrentgebundenheit ist die Bank vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit einem bestehenden Debet zu verrechnen (BGH, Rpfleger 1985, 201).