Autor: Riedel |
Nach § 775 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn einer der in § 775 Nr. 1-5 ZPO genannten Gründe vorliegt. Darüber hinaus sind nach § 776 ZPO in den Fällen des § 775 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO zugleich die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der maßgebenden Entscheidung ausgebracht wurden, aufzuheben, soweit sie noch nicht abgeschlossen sind. In den übrigen Fällen, d.h. dann, wenn einer der in § 775 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO genannten Sachverhalte erfüllt ist, bleiben die bisherigen Maßnahmen bestehen, sofern nicht die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich angeordnet wurde.
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